Wissensbaustein
Funktionsweise des Ehegattensplittings
Diagramm: Differenz der Einzeleinkommen (Quelle: Gottfried/Witczak (2006): 5)
Diagramm: Differenz der Einzeleinkommen (Quelle: Gottfried/Witczak (2006): 5)
Beim Ehegattensplitting werden beide Ehepartner steuerlich zusammen veranlagt, das heißt, ihr Einkommen wird gemeinsam versteuert. Ehepartner beispielsweise auch können Verluste untereinander ausgleichen, was ein Steuervorteil sein kann. Auf die gemeinsame Veranlagung folgt die Anwendung des Splittingtarifs: Das in der Erwerbsgemeinschaft Ehe erzielte Gesamteinkommen eines Jahres wird nun – fiktiv – genau hälftig auf beide Ehegatten aufgeteilt. Für dieses halbierte Einkommen wird unter Anwendung des Grundtarifs die Steuerschuld berechnet und anschließend verdoppelt. Damit wird das Gesamteinkommen eines Ehepaares so besteuert, als würden beide exakt das gleiche Einkommen erzielen. Der steuerliche Vorteil ergibt sich aus der Progression des Steuersystems, durch die geringe Einkommen weniger belastet werden als hohe. Das Splitting bewirkt also praktisch eine Abflachung der Progression. Zudem wird ein doppelter Grundfreibetrag in Höhe von je 7.664€ gewährt – egal, wer welchen Anteil der Gesamteinkünfte erzielt hat. Zwei mal 30.000€ werden damit erheblich geringer besteuert als einmal 60.000€, weil das Gesamteinkommen durch die fiktive Teilung in eine günstigere Steuerzone rutscht. Die Differenz dieses Modells gegenüber einer individuellen Besteuerung wird als Splittingvorteil bezeichnet.

Wenn beide Partner ein gleich hohes Einkommen erzielen, tendiert der Splittingvorteil gegen null, da das Ehegattensplitting genau diese Aufteilung nachträglich vornimmt. Der Splittingvorteil steigt aber umso stärker, je asymmetrischer die Einkommenssituation innerhalb der Ehe ist und je höher da gesamte zu versteuernde Einkommen ist. Der maximale Splittingvorteil beträgt 7.914€ und wird bei einem Einkommen von mindestens 104.304€ erreicht, sofern dieser Betrag vollständig von einem Ehepartner allein erwirtschaftet wird. Denn ab diesem Betrag greift normalerweise der Höchst-steuersatz von 42% – wird das Einkommen aber entsprechend dem Splitting halbiert, danach besteuert und diese Steuerschuld wiederum addiert, so unterliegt dieses Gesamteinkommen unter Anrechnung des Existenzminimums sowie der Progression nur einem Durchschnittssteuersatz von 27%.
Das GWI in Social Networks
Icon Facebook, CC-BY-SA jwloh01 at gmail dot com Facebook Icon Twitter, CC-BY-SA jwloh01 at gmail dot com Twitter
Icon YouTube, CC-BY-SA jwloh01 at gmail dot com YouTube Icon Flickr, CC-BY-SA jwloh01 at gmail dot com Flickr
Love me Gender - Gender is Happening - eine Happeningwoche des Gunda Werner Institutes
Gut zu wissen
  • Geschlechtergerechtigkeit im Steuerrecht?!
    Expertise von Ulrike Spangenberg im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung [»PDF]
  • Fehlanreize durch Ehegattensplitting
    Gutachten der Sachverständigenkommission an das BMFSFJ vom Januar 2011 von Ute Klammer u.a. [»PDF]
  • Ehegattensplitting abschaffen
    Argumente gegen das Ehegattensplitting mehr»
  • Kriterien für eine geschlechtergerechte Steuerpolitik
    Individualbesteuerung im Vergleich mit Splittingverfahren mehr»