Transitional Justice und Gender - Erfolge im Internationalen Strafrecht?

3. November 2011
Anna von Gall

von Anna von Gall 

Im Verlauf des letzten Jahrzehnts ist die Einbindung sexualisierter Gewalt in die Aufarbeitung schwerer Kriegsverbrechen breit diskutiert worden. Während am Anfang sexualisierte Gewalt marginalisiert wurde, so wurden durch die Rechtsprechungen des Internationalen Tribunal für das frühere Jugoslawien (ICTY) und das Internationale Tribunal für Ruanda (ICTR) erstmals Definitionen für sexualisierte Gewalt entwickelt und durch das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH – Rom-Statut) auch kodifiziert.

Die Fortentwicklung des Völkerstrafrechts innerhalb der letzten 60 Jahre wird in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Frauen oft an drei Stationen festgemacht (1) :
Station 1: die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg und die damit verbundene Aufarbeitung durch die Prozesse in Nürnberg und Tokio, bei denen Vergewaltigung entweder in gar keinem Urteil Erwähnung gefunden haben oder nur ein Bruchteil der begangenen Vergewaltigungen. (So wurde z.B. sexuelle Gewalt nur dann verurteilt, wenn sie Teil eines größeren Angriffs war und in unmittelbaren Zusammenhang mit den in der Charta der Vereinten Nationen aufgestellten Verbrechen standen.)

Station 2
: ICTY und ICTR, in deren Statute sexuelle Gewalt nicht ausdrücklich aufgeführt wurde, deren Rechtsprechung aber Sexualverbrechen unter die Tatbestände der Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord subsumierte

Station 3
: Der IStGH nimmt diese Entwicklung in die Formulierung dieser Tatbestände auf. Seit 2002 sind in dem sogenannten Rom-Statut unter anderem Nötigung zur Prostitution, Vergewaltigung, Zwangssterilisation, erzwungene Schwangerschaft, sexuelle Versklavung und „andere Formen sexueller Gewalt“ als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aufgeführt. Zahlreiche Vertragsstaaten haben dieses Statut durch eigene nationale Gesetze implementiert, wie zum Bespiel Deutschland durch das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB).

Die Strafverfolgung und Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in bewaffneten Konflikten stellt trotz insgesamt verbesserter Gesetzgebung weiterhin ein großes Problem dar. Die rechtliche Aufarbeitung von Kriegsverbrechen gegen Frauen ist vor allem deshalb notwendig, weil genderspezifische Gewalt bisher regelmäßig tabuisiert und mithin geduldet werden.(2)  Auch wenn die internationale Gemeinschaft mit Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (3) versucht, die Ahndung solcher Straftaten zu forcieren, werden die wenigsten Straftäter wegen der Begehung sexualisierter Gewalt verurteilt. Oft ist bereits in den Anklageschriften kein Bezug zu sexualisierter Gewalt als eigenständige Straftat zu finden. Selbst wenn sich in vereinzelten Anklagen entsprechende Vorwürfe wiederfinden, bleibt in den meisten Schuldsprüchen die Begehung sexualisierter Gewalt unerwähnt. Zusätzlich erschweren die erneute Viktimisierung der Zeuginnen und das dem Verfahren häufig zugrunde gelegte
geschlechtsspezifische Stereotyp „der verletzlichen Frau“ eine konsequente Strafverfolgung. Viele Frauen, die als Zeuginnen vor Gericht aussagen sollen, sehen hiervon ab oder ziehen nach solchen Erfahrungen ihre Aussage zurück. Die dadurch entstehende Beweislage führt oftmals zu Einstellungen der Verfahren oder zu Freisprüchen der Angeklagten.

Laut eines Berichtes von Amnesty International (4) hat das ICTY bis Juli 2009 in lediglich 18 Fällen sexualisierte Gewalt behandelt, von der für Kriegsverbrechen zuständigen Kammer in Bosnien-Herzegowina wurden bisher 12 Täter wegen der Begehung sexualisierter Gewalt verurteilt. In dem ersten Verfahren vor dem IStGH gegen Thomas Lubanga, dem vorgeworfen wird die UPC (Union des Patriots Congolais) gegründet und für die FPLS (Forces patriotiques pour la libération du Congo) Kindersoldatinnen rekrutiert zu haben, wurde ursprünglich sexualisierte Gewalt nicht selbstständig ermittelt – vielmehr wurde Vergewaltigung und Zwangsverheiratungen als eine Art der Zwangsrekrutierung eingeordnet. Erst auf Grund der Initiative engagierter NGOs konnte die Anklagebehörde dazu bewegt werden, strategisch in diese Richtung zu ermitteln.(5)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen forderte in den oben genannten Resolutionen explizit alle Staaten auf, sexualisierte Kriegsgewalt zu verfolgen, und stellte fest, dass diese bewaffnete Konfliktsituationen verschlimmern und die Wiederherstellung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit behindern kann.(6) Er betont, dass effektive Schritte zur Verhütung und Bestrafung von sexuellen Gewalttaten zur Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit beitragen. Weiterhin stellte der Sicherheitsrat seine Bereitschaft fest, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um auf weitverbreitete oder systematische sexuelle Gewalt zu reagieren.(7)  

Trotz der Errungenschaften der juristischen Bekämpfung und Aufarbeitung sexualisierter Kriegsgewalt ist diese nicht immer unproblematisch. Im Verlauf der letzten beiden Jahre hat das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) einen Schwerpunkt im Bereich sexualisierte Kriegsgewalt gesetzt. Hierbei ist es immer wieder auf folgende praktische Schwierigkeiten gestoßen: Viele der aussagenden Frauen werden durch Angestellte des jeweiligen Justizsystems und / oder Angehörige stigmatisiert. Der Zugang zu den Frauen ist auf Grund der Furcht vor dieser Stigmatisierung erschwert. In den wenigsten Fällen haben Frauen von sich auch nach juristischer Unterstützung gesucht. Lediglich Nichtregierungsorganisationen haben uns von Frauen mit Gewalterfahrungen berichtet. Auch verhindern die Sicherheitsbedingungen der Frauen vor Ort die Aufarbeitung mit juristischen Verfahren. In den meisten Ländern fehlen institutionalisierte Methoden, um die Frauen, aber auch ihre Familienangehörigen vor weiteren möglichen Übergriffen aus Rache oder zur Einschüchterung zu schützen. Die Frauen sollten daher aus Sicherheitsgründen oder wegen drohender Stigmatisierung in den seltensten Fällen benannt werden.

Kritik am internationalen Strafrecht

Auch gegen das internationale Strafrecht lassen sich generelle gewichtige und ernst zu nehmende Kritikpunkte vorbringen.(8)  

  • Das internationales Strafrecht ist rechtlich unzureichend: Viele seiner Normen sind weiterhin unbestimmt. Beispielsweise wird noch zunehmend die Frage diskutiert, inwieweit das Nichteinverständnis des Opfers als Tatbestandsmerkmal zu sehen ist.(9)  
  • Auch wenn sexualisierte Gewalt sich nun in den Tatbeständen des internationalen Strafrechts wiederfindet, so ist die Anzahl derer Verurteilungen vornehmlich einer breiten Lobbyist_innenbewegung zu verdanken(10). Die sogenannte „Special Adviser on Gender Crimes“(11) , am IStGH soll die Anklagebehörde bei der Berücksichtigung genderspezifischer Aspekte in den zu untersuchenden Fällen unterstützen. Sie kann aber weder verbindliche Forderungen stellen noch ist von außen erkennbar, ob sich ihre Arbeit auf eine strategische Fallauswahl auswirkt, die einer stigmatisierenden und viktimisierende Aufarbeitung internationaler Konflikte entgegenwirkt.
  • Im Rahmen der Transitional Justice werden noch immer Geschlechter-Stereotypen perpetuiert, und Frauen sind in politischen Entscheidungsgremien untervertreten, so dass sie von wichtigen Entscheidungen ausgeschlossen werden.(12)
  • Auch die Art und Weise der Befragungen der Anklagebehörden gibt Anlass zur Sorge: Um ein systematisches und schwerwiegendes Verbrechen zur Verurteilung bringen zu können, bevorzugen diese Behörden oft die individuelle Opfergeschichte und ignorieren politische und ökonomische Strukturen, die zu einer geschlechterungerechten Gesellschaft geführt haben.
  • Das internationale Recht muss sich auch den Vorwurf des Hegemonialismus und Imperialismus gefallen lassen, insofern als .westliche Rechtstraditionen und Wertevorstellungen ausnahmslos auf alle Menschen übertragen werden, ohne dass dabei auf ihre kulturellen Eigenheiten Rücksicht genommen würde.

Wir stehen also vor diversen Herausforderungen:

  • der Kritik an der normativen Ausgestaltung der einzelnen Verbrechenselemente 
  • der Frage, ob rechtliche Verfahren tatsächlich die geeigneten Wege sind, um Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen und sexualisierter Gewalt entgegenzuwirken 
  • dem praktischen Umgang mit den aussagenden Frauen

In Anbetracht der breiten Kritik bleibt die Antwort offen, was solche Verfahren überhaupt erreichen können. Können sie einen Einfluss auf das nationale Recht ausüben und einen Mindeststandard von Geschlechtergerechtigkeit erreichen?

Verfahren in Chile(13), Argentinien(14)  und Kambodscha(15)  zeigen, dass Entwicklungen auf internationaler Ebene sich zumindest vereinzelt in nationalen Verfahren niedergeschlagen haben. Die Anerkennung sexualisierter Gewalt als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (etwa auch in Form von Foltermethoden) hat auch Auswirkungen auf mögliche Strafverfolgung von sexualisierter Gewalt in Konflikten. Über das Weltrechtsprinzip ermöglicht sie auch eine nationale Verfolgung. Dennoch bleiben die Erfolge in der Minderzahl und viele Frauen sehen davon ab, vor Gericht auszusagen.

Fazit 
Auch wenn wir als Jurist_innen an die Einflussmöglichkeiten juristischer Verfahren glauben, so zwingt uns die erschreckende Zahl strafloser Sexualdelikte diese Instrumente kritisch zu hinterfragen und aufmerksam zu sein. Es liegt an uns Jurist_innen und Aktivist_innen die ersten Erfolge auf internationaler Ebene zu unterstützen, aber auch die zukünftige Umsetzung kritisch zu hinterfragen und zu begleiten. (So drängen sich etwa Forderungen nach spezifischer Ausbildung von Jurist_innen und spezifischem Zeug_innenschutz auf, ebenso wie Diskussionen über aktuelle Strafprozessordnungen und grundlegende Prozessrechte. Die darin verankerten grundsätzlichen Angeklagtenrechte müssen dabei umfassend berücksichtig werden.) Nur so können wir verhindern, dass Frauen, in nationalen und internationalen Verfahren gegen sexualisierte Kriegsgewalt zu einem Spielball patriarchalischer Machstrukturen werden. Und sie durch juristische Verfahren als verletzlich stigmatisiert und in ökonomischen und politischen Aufarbeitungsprozessen marginalisiert werden.

Endnoten:
(1) Vgl. Anja Seibert-Fohr „Kriegerische Gewalt gegen Frauen – der Schutz vor sexueller Gewalt im Völkerstrafrecht“ in: Die Macht und das Recht, Gerd Hankel (Hg), 2008.
(2) Vgl. Amesty International, Rape and Sexual Violence – Human Rights Law and the Standards in the International Criminal Court, 2011; Anja Seibert-Fohr „Kriegerische Gewalt gegen Frauen – der Schutz vor sexueller Gewalt im Völkerstrafrecht“ in: Die Macht und das Recht, Gerd Hankel (Hg), 2008, S. 157-188 (S. 159); Nora Markard und Laura Adamitz, „Herausforderungen an eine zeitgenössische feministische Menschenrechtspolitik am Beispiel sexualisierter Kriegsgewalt“, in: Kritische Justiz, 2008, S. 257 ff.
(3) Sicherheitsratsresolutionen (SCR) 1325, 1820, 1888, 1890 und 1960.
(4) Vgl. Amnesty International, ‘Who’s Justice?’ The women of Bosnia and Herzegovina are still waiting, 2009. 6Vgl. U.N. Doc. S/RES/1802 (2008), § 1. 7 Ibid.
(5) Women’s Inititiatives of Gender Justice beobachtet und dokumentiert den Prozess, http://www.iccwomen.org/news/docs/LegalEye_Oct11/LegalEye10-11.html.
(6) Vgl. U.N. Doc. S/RES/1802 (2008), § 1.
(7) Ibid.
(8) Zusammenfassend, O`Rourke, International Law and Domestic Gender Justice: Why Case Study matters, 2010.
(9) Campbell, Transitional Justice und die Kategorie Geschlecht, Sexuelle Gewalt in der Internationalen Gerichtsbarkeit, Mittelweg 36 18 (2009), S. 35; Gericke/Mühlhäuser, Vergebung und Aussöhnung nach sexuellen Gewaltverbrechen in Kriegs- und Konfliktregionen. Zur Bedeutung und Funktion internationaler Strafprozesse, in: Susanne Buckley-Zistel, Thomas Kater (Hrsg.): Nach Krieg, Gewalt und Repression. Vom schwierigen Umgang mit der Vergangenheit, 2011, S. 97 ff; Schomburg/Peterson, Genuin Consent to Sexual Violence under International Criminal Law, in The American Journal of International Law, Vol 101 2007, S. 121 ff.
(10) Vgl. Fn. 3.
(11) ICC Prosecutor appoints Prof. Catharine A. MacKinnon as Special Adviser on Gender Crimes
(12) Vgl. Sicherheitsratsresolutionen (SCR) 1325, 1820, 1888, 1890 und 1960.
(13) O`Rourke, International Law and Domestic Gender Justice: Why Case Study matters, 2010. 
(14) http://www.ecchr.eu/index.php/argentinien_f%C3%A4lle/articles/argentinisches-gericht-folgt-internationaler-rechtsprechung-zu-sexualisierter-gewalt.html
(15) http://www.awid.org/Library/Panel-Statement-from-the-Women-s-Hearing-True-Voice-of-Women-in-the-Khmer-Rouge-Regime-on-Sexual-Violence; http://www.eccc.gov.kh/sites/default/files/publications/December%202011%20Court%20Report.pdf.


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Anna von Gall

Anna v. Gall hat nach juristischer Ausbildung in Göttingen, Hamburg, Berlin und Kiew im Bereich des Ausländerrechts, der internationalen Zusammenarbeit sowie für das Forum Menschenrechte gearbeitet. Sie war unter anderem in Namibia, Brüssel und zuletzt in Georgien tätig und ist Mitglied der Koordinationsgruppe gegen Straflosigkeit bei Amnesty International Deutschland. Für das ECCHR koordiniert sie das Programm Gender und Menschenrechte.

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