§218

Zu den Fakten

Der §218 regelt im deutschen Strafgesetzbuch den Schwangerschaftsabbruch. Wer eine Schwangerschaft abbricht, handelt demnach rechtswidrig und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Unter bestimmten Bedingungen ist der Abbruch jedoch „straffrei“. Hierzu muss die schwangere Person in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle an einer Pflichtberatung teilnehmen und drei Tage Bedenkfrist einhalten. Außerdem muss der Abbruch vor Ende der 12. Schwangerschaftswoche (nach Empfängnis) geschehen. Die Kosten werden in der Regel nicht übernommen. Von der Rechtswidrigkeit ausgenommen sind Abbrüche nach medizinischer und kriminologischer Indikation. Im Jahr 2020 wurden laut Statistischem Bundesamt in Deutschland 99.948 Schwangerschaften abgebrochen, 96 Prozent davon nach der sog. Beratungsregel.