Digitale Gewalt an Frauen: was kann das NetzDG?

Feministischer Zwischenruf

Das NetzDG sollte hate speech auf sozialen Medien bekämpfen. Feminist*innen haben es von Anfang an kritisiert. Zeit eine Bilanz zu ziehen.

buchstaben zu no hate zusammengefügt

Am 19. Februar 2020 beschloss die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität, die erste von zwei Vorlagen, die Änderungen am NetzDG vorsieht. Das geplante Änderungspaket gilt als Reaktion auf den Anschlag in Halle, den Mord an Walter Lübcke, die Zunahme rechtsextremer Gewalt in Deutschland, aber auch auf die Diskursverrohung in den sozialen Medien. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:

“Wer im Netz hetzt und droht, wird künftig härter und effektiver verfolgt. Hass-Straftaten sollen endlich dort landen, wo sie hingehören: vor Gericht. Der Hass trifft Juden, Muslime, Flüchtlinge und besonders häufig Frauen, bis hin zu widerwärtigen Vergewaltigungsdrohungen. Rassismus und Frauenhass liegen bei Hetzern oft nahe beieinander.”

 

Grundsätzlich ist natürlich nichts dagegen einzuwenden, dass gegen rechte Gewalt und Hasskriminalität vorgegangen wird. Darin sind sich auch die kritischen Stimmen einig. Schön ist auch, dass die enge Verschränkung von Rechtsextremismus, Misogynie und Anti-Feminismus mehr Anerkennung in der Diskussion um Hasskriminalität findet.

Das NetzDG war aber von Beginn an umstritten, auch aus feministischer Sicht. Und umstritten ist auch der beschlossene Gesetzesentwurf. Expert*innen aus Zivilgesellschaft und Wirtschaft halten die geplanten Verschärfungen für bedenklich. Kritikpunkte sind dabei vor allem die erneute Ausweitung des Outsourcing der Rechtsbeurteilung an die sozialen Medien, die geplante Weitergabe von Daten an das BKA, und damit das Potential für eine polizeiliche Verdachtsdatenbank.

Wird digitale Gewalt gegen Frauen ernst genommen?

Wenn wir den nun beschlossenen Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit dem Referentenentwurf vom Dezember 2019 vergleichen, fällt eine aus feministischer Sicht zentrale Ergänzung auf. Der Tatbestand der Bedrohung nach StGB § 241 wird dahingehend erweitert, dass zukünftig die Bedrohung mit einer Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung explizit erfasst wird.

Das ist einerseits wichtig, weil die Bedrohung nach StGB § 241 zu den Tatbeständen gehört, bei denen das NetzDG greift. Andererseits aber auch weil ein großer Teil digitaler Gewalt gegen Frauen in Form von Bedrohung auftritt, und zum Beispiel Vergewaltigungsandrohungen bisher strafrechtlich nur schwer zu fassen sind. 

Damit ist ein wichtiger Kritikpunkt aus den Stellungnahmen und der Diskussion in feministischen Kreisen in den Regierungsentwurf aufgenommen worden.

Die eben noch gelobte Anerkennung digitaler Gewalt gegen Frauen zieht sich aber nicht konsequent durch den Gesetzesentwurf. Mit Stalking (§ 238 StGB Nachstellung) soll nämlich ein weiterer für digitale Gewalt gegen Frauen zentraler Straftatbestand weiterhin nicht in den Anwendungsbereich des NetzDG mit aufgenommen werden.

Außerdem sollen neben rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründen neu auch antisemitische Beweggründe explizit als strafverschärfend genannt werden (§ 46 Absatz 2 StGB). So weit, so gut. Weniger gut ist aber, dass Misogynie weiterhin ein „sonstiger menschenverachtender Beweggrund“ bleiben soll.

Dass neben der sexuellen Orientierung oder Identität, Behinderung, Religion oder ethnischen Zugehörigkeit Geschlecht durchaus als solcher gelten kann, wird in der Begründung zwar anerkannt, im Gesetzestext aber weiterhin ausgeblendet. Damit bleiben Frauenfeindlichkeit, Trans- und Homophobie, wie auch Islamophobie als Gewaltmotive in der Strafzumessung weiterhin unsichtbar. Das bedeutet, dass auch intersektionale Dimensionen der digitalen Gewalt schwerer zu greifen bleiben.

Digitale Gewalt gegen Frauen wird also durchaus ernster genommen, aber noch nicht durchgehend und vor allem nicht in ihrer oft intersektionalen Ausprägung.

Aus dem feministischen NetzDG Alltag

Und wie sieht das ‘Tagesgeschäft’ seit Einführung des NetzDG aus? Wie bereits im Vorfeld befürchtet, fallen dem Gesetz längst nicht nur Hate Speech und digitale Gewalt zum Opfer. Shitstorms werden schnell zu Löschstorms wenn rechte Troll Armeen das NetzDG als Taktik gegen linke und feministische Inhalte mobilisieren. In der Hoffnung die entsprechenden Accounts aus der Diskussion zu verbannen, wird aufgerufen, unliebsame Inhalte massenhaft zu melden.

Intersektionale feministische Kritik und migrantische Satire zählen hier zu den Fallbeispielen. Twitter User*innen @apolitAsh und @zugezogenovic – berichteten im Juni 2018 wie in der rechten Bubble aktiv gegen ihre Inhalte organisiert wurde. Bei 20+ NetzDG Meldungen pro Tag waren gesperrte Accounts leider nur eine Frage der Zeit. Denn auch wenn gemeldete Tweets nicht strafrechtlich relevant sind, löschen Plattformen lieber vorsorglich (overblocking) in Berufung auf ihre Community Guidelines.

Auch die genannten Accounts sind mittlerweile gesperrt. Was die beiden ein halbes Jahr nach Einführung des NetzDG feststellten, gilt wohl weiter:

“Nutzer_innen prahlen damit, uns endlich losgeworden zu sein, da wir Hass gegen Männer und Rassismus gegen Deutsche verbreiten würden. Dass ‚Hetze‘ gegen ‚Almans‘ als Hass bewertet wird, zeigt, dass beim NetzDG Machtstrukturen nicht mitgedacht werden.”

Der bis anhin noch nicht beschlossene Referentenentwurf zur Änderung des NetzDG sieht die Einrichtung eines “put-back” Verfahrens (offiziell Gegenvorstellungsverfahren) vor, das Betroffenen neu dabei helfen soll, sich gegen unberechtigte Löschungen und Sperrungen zu wehren. Ob dies in solchen Fällen wirksam Abhilfe schafft, bleibt abzuwarten.

Meldepflicht vs. Consent?

Und zu guter Letzt noch kurz zur bereits erwähnten Meldepflicht. Gemäß Gesetzesentwurf sollen soziale Medien verpflichtet werden, direkt Meldung ans BKA zu erstatten. Unter diese Meldepflicht fallen die meisten NetzDG relevanten Straftatbestände, sofern „konkrete Anhaltspunkte“ vorliegen.

Hier soll es gar nicht darum gehen, wie grundsätzlich umstritten dies ist. Das wird zum Beispiel hier, hier oder hier dargelegt. Doch gerade bei sexualisierter online Gewalt kommt eine Dimension hinzu, die zur Meldepflicht bisher kaum diskutiert wurde: Was bedeutet dies für Betroffene?

Egal ob sie selbst, oder Dritte einen Inhalt gemeldet haben, kann ein Plattformbetreiber zur Weitermeldung ans BKA verpflichtet sein. Ob dies wünschenswert ist oder nicht, möchte ich nicht pauschal beurteilen. Mit Selbstbestimmung und Consent haben automatische Meldungen an die Polizei aber wenig zu tun. Und gerade diese Werte sind aus Sicht von Betroffenen wie auch in der Betreuung von Betroffenen sexualisierter Gewalt besonders wichtig. Die Entscheidung zur Polizei zu gehen oder nicht, ist oft komplex und sehr persönlich. Zum Entscheidungsprozess gehören viele Überlegungen, die über den gesellschaftlichen Wunsch, mehr Täter*innen zur Rechenschaft zu ziehen hinausgehen.

Betroffene berichten zum Beispiel immer wieder, dass sie von Polizei und Gerichten nicht ernst genommen werden, dass ihre Glaubwürdigkeit angezweifelt wird, dass Vorfälle verharmlost werden. Auch sind marginalisierte Gruppen überdurchschnittlich von sexualisierter online Belästigung betroffen, können sich aber oft nur mit sehr gemischten Gefühlen an Behörden wenden. Auch individuelle Faktoren, zum Beispiel ob Betroffene sich emotional und psychologisch in der Lage sehen sich in die Mühlen der Justiz zu begeben, oder ob eine Strafverfolgung im Einzelfall überhaupt gewünscht wird spielen eine Rolle.

Eine vermehrte strafrechtliche Verfolgung von online Belästigung und digitaler Gewalt gegen Frauen ist zwar wünschenswert, aber nicht zu Lasten von Selbstbestimmung und Consent von Betroffenen.