Selbstbestimmung und das Recht auf Abtreibung

Zwei Personen mit Regenschirmen stehen mit dem Rücken zur Kamera. Auf einem Regenschrim steht §218 abschaffen.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in "Geschlechtliche, sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung. Praxisorientierte Zugänge" von Michaela Katzer & Heinz-Jürgen Voß (Hrsg.) im Psychosozial Verlag erschienen. Weitere Informationen zum Sammelband, Inhalten und Preis finden sich hier und auf der Webseite des Psychosozial Verlags.

Inhalt:

Selbstbestimmung[1] und das Recht auf Abtreibung[2]

»Abtreibung, also das willentliche Herbeiführen eines Schwangerschaftsabbruches, hat zu allen Zeiten und in allen Gesellschaften stattgefunden. Auch handelt es sich dabei um etwas allgemein Bekanntes. Abtreibung hat eine lange, die Menschheitsgeschichte überspannende Tradition. Diese Tradition beinhaltet vor allem auch die Art und Weise, wie der Diskurs um Abtreibung geführt wurde und wird. Der vorliegende Beitrag wirft ein Schlaglicht auf diese Tradition in humanistisch-christlich geprägten Gesellschaften, insbesondere auf die deutsche Abtreibungsdebatte. So gilt, dass Abtreibung immer auch Gegenstand allgemeiner Missbilligung war und im öffentlichen kulturellen Raum beinahe überhaupt nicht stattgefunden hat und nicht stattfindet« (vgl. Boltanski, 2007, S. 35ff.)[3]

Der Ausgangspunkt einer Abtreibung ist eine ungewollte Schwangerschaft.[4] Davon betroffenes Subjekt ist die ungewollt Schwangere. Der Schluss, dass die Entscheidung ihr überlassen sein müsste, ob sie diese Schwangerschaft austrägt oder beendet, könnte offensichtlich sein. Schließlich betreffen auch die Konsequenzen dieser Entscheidung in erster Linie die schwangere Person: nämlich das Austragen der Schwangerschaft, die Verantwortung für das geborene Kind, die Übernahme der Fürsorge für das Kind und zuweilen das alleinige Engagement in seiner Erziehung. Es mag weitere Personen geben, die bei der Kinderbetreuung Unterstützung leisten und in einigen Ländern existieren staatliche Unterstützungssysteme. Die hauptsächliche Verantwortung verbleibt schlussendlich aber bei der Person, die die Schwangerschaft ausgetragen hat. Allerdings wurde die Entscheidung über eine Abtreibung weder in der Geschichte klar und eindeutig der Schwangeren zugestanden, noch ist das in der Gegenwart der Fall.

Der folgende Beitrag skizziert für den mitteleuropäischen Raum, wie in der Vergangenheit die Selbstbestimmung von ungewollt Schwangeren kontinuierlich missachtet wurde; wie diese Tradition in der gegenwärtigen Einstellung zur Abtreibung weiterhin wirksam ist; und wie Auseinandersetzungen um den Selbstbestimmungsbegriff unter Befürworter_innen eines Rechts auf Abtreibung ihrerseits einen Beitrag zur Stagnation der Debatte leisten.

Eine kurze Geschichte des Abtreibungsrechts

In streng patriarchalen (vaterrechtlich) organisierten Gesellschaften der griechisch-römischen Antike war Abtreibung verboten – insofern, als Frauen nicht entscheiden durften, ob sie eine Schwangerschaft austragen oder nicht. Männer hatten als Familienoberhäupter[5] dagegen das Recht zu entscheiden, wann und wie sich die eigene Nachkommenschaft entwickelt. Diese Entscheidungsgewalt fiel unter die patria potestas – die uneingeschränkte Verfügungsgewalt des männlichen Familienoberhaupts (vgl. Jerouschek, 2002, S. 32ff.). Luc Boltanski (2007) beschreibt anhand des Beispiels der mitteleuropäischen Gesellschaft des 17. Jahrhunderts den Zusammenhang zwischen Geschlechterhierarchien und dem Umgang mit Abtreibung.[6] Sexualität sollte vorrangig der Zeugung legitimer Nachkommen dienen. Legitim waren Nachkommen, die aus einer ehelichen Beziehung zwischen Mann und Frau hervorgegangen waren und außerdem von den Verwandten als Familienmitglieder anerkannt wurden. Eine Schwangere hatte zwar die Möglichkeit, die Schwangerschaft entweder auf eigenen Wunsch oder auf Verlangen des Erzeugers abzubrechen; sie tat dies aber auf eigene Gefahr. Physische, psychische oder soziale Konsequenzen musste sie allein tragen und im Falle des Bekanntwerdens war ihr Missbilligung sicher. Hinzu kam die Problematik außerehelicher Sexualität: Männern wurde außerehelicher Sex zugestanden, Frauen wurden dafür geächtet. Eine Schwangerschaft als Folge illegitimen Verkehrs war mindestens problematisch; die »diskrete Tilgung« (ebd., S. 142) des Ungeborenen naheliegend und erwünscht. Frauenmussten entscheiden, welche Schmach die geringere ist: Abtreibung oder Austragen einer illegitimen Schwangerschaft. In diesen Gesellschaften spielte sich Abtreibung im Bereich des Offiziösen[7] ab. Sie erfuhr sowohl Missbilligung als auch Duldung (durch die herrschenden – männlichen – Autoritäten), war sie doch notwendig zum Erhalt der existierenden gesellschaftlichen Strukturen, die insbesondere Männern Privilegien sicherten, auf die sie nicht verzichten wollten. Eingeschlossen war beispielsweise das Privileg, auch außerhalb der legitimen Beziehung zur Gattin Sex haben zu können, und – dank der Möglichkeit derAbtreibung – keine negativen Folgen in Gestalt illegitimer Nachkommenschaft befürchten zu müssen (vgl. ebd., S. 137ff.).

Mit der Verbreitung des Christentums im europäischen Raumtrat neben den patriarchalen Charakter des Abtreibungsverbots, wie er bereits für antike Gesellschaften anhand der patria potestas beschrieben wurde, das Lebensrecht des Fötus als Grund für die Regulierung von Abtreibung. Dieses Lebensrecht wurde nicht als ein Recht verstanden, das gegen das Selbstbestimmungsrecht von Frauen zu vermitteln ist, sondern ihm wurde fraglos das größere Gewicht zugestanden (vgl. von Behren, 2004, S. 27).

Dass ein Fötus ein Recht auf Leben habe, Abtreibung mithin ein Tötungsdelikt darstelle und als Verbrechen geahndet werden könne, begründet sich in der christlichen Lehre damit, dass jede Empfängnis gottgewollt und damit jeder Fötus von gleichermaßen hohem Wert sei. Somit hat die Schwangere nicht die Möglichkeit, selbst über den Wert zu entscheiden, den diese Schwangerschaft für sie hat: »Alles, was im Voraus [durch Gott, Anm. d. Verf.] bestätigt […] wird, entgeht der Allmacht einer weltlichen Autorität, welche auch immer es sein mag.« (Boltanski, 2007, S. 129). Frauen, die sich dem Austragen einer ungewollten Schwangerschaft widersetzten, handelten also nicht nur der Macht von Männern, sondern der Macht Gottes zuwider (vgl. ebd., S. 132).

Die ab dem fünften Jahrhundert entstandenen Definitionen der Kirchenväter (Augustinus und später Thomas von Aquin), die in Anlehnung an Aristoteles bestimmten, ab wann ein Fötus als beseelt[8] zu gelten hat, stellt Jerouschek (2002, S. 43ff.) in Lebensschutz und Lebensbeginn. Die Geschichte des Abtreibungsverbots ausführlich dar. Diese Definitionen hatten insofern Bedeutung, als eine Abtreibung vor der Beseelung (bei weiblichen Föten vor dem 80., bei männlichen vor dem 40. Tag) eine geringere Strafe nach sich zog als eine Abtreibung nach dieser Frist (vgl. Jerouschek, 2002, S. 43; Boltanski, 2007, S. 132f.). Laut Boltanski (ebd.) wurden diese Überlegungen zunächst aus rein theologischen Gründen im Zusammenhangmit der »Erbsünde« und der Notwendigkeit der Taufe zur Aufnahme in den Kreis der »Kinder Gottes« angestellt.

»Als sich dann eine Debatte über Abtreibung entwickelt, das heißt im wesentlichen im 19. und insbesondere 20. Jahrhundert, und die Christen versuchen, sich auf die Kirchenväter berufend, Argumente zu schmieden, da rückt an die erste Stelle die Frage nach der Beseelung […]« (ebd., S. 131).

Daraus entwickelte sich die Frage, ab wann der Fötus als Person und damit als Träger personaler Rechte gelten kann. Aus ihrer Beantwortung wurden in der Folge die gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch und zur Strafbarkeit von Abtreibung abgeleitet. Diese beiden Legitimationen eines Abtreibungsverbots – (1) der patriarchale Charakter des Abtreibungsverbots und die damit verbundene generelle Aberkennung weiblicher Selbstbestimmung bei gleichzeitiger Zuschreibung von Entscheidungsmacht an Männer sowie (2) die Hintanstellung weiblicher Selbstbestimmung gegenüber einem dem Fötus zugeschriebenen Lebensrecht erfuhren Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts eine Erweiterung. Es kamen bevölkerungspolitische Bestrebungen westlicher Staaten hinzu und später, im 20. Jahrhundert, auch die (Geburten) regulierenden Maßnahmen von Staatengemeinschaften. Die nationalen Politiken beziehen sich einerseits auf die Stabilität der jeweils eigenen Bevölkerung umden Preis der Vermeidung oder sogar Verhinderung der Geburt von Kindern mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen gegenüber der sogenannten Normalbevölkerung. Andererseits zielen diese Politiken im internationalen Maßstab auf die Erhaltung von Macht westlicher Staaten (insb.USA, Großbritannien, Deutschland und Frankreich) gegenüber strukturell benachteiligten und ausgebeuteten Ländern – erreicht durch staatenübergreifende bevölkerungsregulierende Abkommen

Dieser kurze Überblick über die Bewertung von Abtreibung in humanistisch-christlich geprägten Gesellschaften zeigt, dass es zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte die ungewollt Schwangere war, die allein auf der Grundlage ihres Willens zum Kind oder dagegen über das Austragen oder Beenden einer Schwangerschaft entscheiden durfte.

Abtreibungsgesetze heute

Die gesetzlichen Regelungen zur Abtreibung können in vier Gruppen zusammengefasst werden, die additiv zu verstehen sind:

  • Abtreibung ist verboten bzw. ausschließlich bei Lebensgefahr für die Schwangere gestattet.
  • Abtreibung ist bei Gesundheitsgefährdung für die Schwangere und im Fall von Vergewaltigung gestattet.
  • Abtreibung ist aus sozialen oder sozioökonomischen Gründen gestattet.
  • Abtreibung ist im Rahmen vorgegebener Fristen und unter Einhaltung von Vorgaben bis zu einer bestimmten Schwangerschaftswoche (Fristen variieren zwischen acht und 24 Wochen) gestattet oder vollständig legal (in Kanada gibt es kein Abtreibungsgesetz) (vgl. Center for Reproductive Rights, 2014).

Grundlage für die gegenwärtige deutsche Gesetzgebung ist der im Jahr 1871 im Reichsstrafgesetzbuch unter Bismarck verankerte §218, der in veränderter Form noch heute gilt. In die aktuelle Regelung zum Schwangerschaftsabbruch haben die drei beschriebenen Regulierungsbestrebungen Eingang gefunden: Der bereits in antiken Gesellschaften angelegte patriarchale Charakter des Abtreibungsverbots kann unter Annahme einer auch gegenwärtig bestehenden patriachalen Gesellschaftsstruktur als latenter Gesetzesinhalt oder sogar als die Ermöglichungsbedingung des Gesetzes betrachtet werden. Die konservativ-ontologische Position, die dem Fötus gegenüber der ungewollt Schwangeren den höheren Status einräumt, spiegelt sich deutlich im Wortlaut des §219 StGB[9]. Die neo-/extremliberal-utilitaristische Position, die Erhalt und Fortschritt (Wachstum) einer Gesellschaft entweder gegenüber dem Fötus oder der ungewollt Schwangeren den höheren Status einräumt, wird vor allem im Spiegel demografischen Wandels und den daran anknüpfenden Problematisierungen um sinkende Geburtenraten deutlich. Gleichzeitig spiegelt sich in der deutschen Gesetzgebung der Versuch, den Forderungen von Feminist_innen Rechnung zu tragen, das Entscheidungsrecht von ungewollt Schwangeren anzuerkennen. Daraus ergibt sich eine widersprüchliche juristische Melange, die von vielen Feminist_innen als »fauler, aber lebbarer Kompromiss« (EMMA, 1995 zit. in: Lenz, 2010, S. 873) bezeichnet wurde: ein Paragraf im Strafgesetzbuch, der Abtreibung verbietet (§218 StGB), ein Folgeparagraf, der bei Einhaltung einer Frist bzw. Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Indikationsregelungen) eine Strafe ausschließt (§218a StGB). Teil dieser Bedingungen ist die verpflichtende Beratung für Schwangere, die abtreiben möchten (§219 StGB und §§5ff SchKG). Die Inhalte dieser Beratung wiederum sind vorgegeben: Sie hat ebenso ergebnisoffen zu sein (§5 SchKG),wie sie sich vom Schutz des ungeborenen Lebens leiten zu lassen hat (§219 StGB). Über die Beratungen und auch die durchgeführten Abtreibungen ist eine Statistik zu führen, die vom Bundesamt für Statistik jährlich veröffentlicht wird (§10 und §§15ff SchKG). Ebenso hat der Gesetzgeber ein Werbeverbot erlassen, das untersagt, öffentlich bekannt zu machen, welche Ärzt_innen Abtreibungen durchführen (§219a StGB).

Einstellung zur Abtreibung: Erwachsene

Neben den geltenden gesetzlichen Regelungen ist die gegenwärtige Rolle von Selbstbestimmung auch an der Einstellung der Bevölkerung ablesbar. Die Allgemeine Bevölkerungsumfrage der Sozialwissenschaften (ALLBUS) enthält Fragen zur Einstellung gegenüber dem Schwangerschaftsabbruch und lässt Rückschlüsse darauf zu, welchen Stellenwert Selbstbestimmung in der Frage hat, ob eine ungewollte Schwangerschaft abgebrochen werden darf. Durch die regelmäßige Wiederholung der Befragung sind Entwicklungstendenzen nachvollziehbar.

Bei der Betrachtung der Ergebnisse seit 1992 bis 2012 fällt auf, dass die Gesundheitsgefährdung der Schwangeren und des Fötus bzw. des Kindes als legitimste Gründe für eine Abtreibung gelten, deren Akzeptanz zudem im historischen Vergleich kaum Veränderungen unterliegt. Gleiches gilt für den Abbruch einer Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung (Abb. 1).

Abbildung 1: Einstellung zum Schwangerschaftsabbruch bei Gesundheitsgefährdung von Fötus oder Schwangerer sowie nach Vergewaltigung; Angaben in Prozent der Befragten (ALLBUS, 1992, 1996, 2000, 2006 und 2012).

Die Anerkennung der Willensentscheidung der Schwangeren als Legitimationsgrund fällt hingegen kontrovers aus. Im historischen Vergleich hat die Zustimmung durch alle Befragten im Zeitraum von 1992 bis 2006 um 10% abgenommen. 2006 akzeptierten noch zwei Drittel der ostdeutschen und nur wenig mehr als ein Drittel der westdeutschen Befragten diesen Grund als Legitimation für eine
Abtreibung zu (Abb. 2).

Die Betrachtung der Einstellung der gesamtdeutschen Bevölkerung zum Aspekt »Entscheidung der Schwangeren« zeigt deutlich, dass im Mittel nie mehr als die Hälfte der Befragten dieser Begründung zugestimmt hat, jedoch seit 2000 ein Rückgang zu verzeichnen ist (Abb. 3).

Abbildung 2: Einstellung zum Schwangerschaftsabbruch, Grund für Abbruch: Entscheidung der Schwangeren; Vergleich zwischen Ost- und Westdeutschland; Angaben in Prozent der Befragten (ALLBUS, 1992, 1996, 2000 und 2006).

Abbildung 3: Einstellung zum Schwangerschaftsabbruch, Grund für Abbruch: Entscheidung der Schwangeren; Angaben in Prozent der Befragten (ALLBUS, 1992, 1996, 2000 und 2006).

Einstellung zur Abtreibung: Jugendliche

Die Einstellung Jugendlicher kann zum einen für sich stehen: Sie gibt Auskunft über einen gegenwärtigen Zustand jugendlicher Haltungen und Orientierungen. Zum anderen sind die Einstellungen Jugendlicher zur Abtreibung vor allem deshalb von Interesse, weil anzunehmen ist, dass sich darin auchTendenzen gesellschaftspolitischer Themen erkennen lassen. Gerade bei dem Thema Abtreibung spielen Werteorientierungen eine große Rolle.

»Unter der Annahme, daß kollektive Wertsysteme relativ stabile Gebilde darstellen,welche erst im Laufe von Generationen Veränderungen unterworfen sind, ist zu vermuten, daß bei Jugend-Wertstudien stärker als bei Studien, die auf Erwachsene abzielen, das vorherrschende Wertesystem beschrieben werden kann. Denn untersucht man nur Erwachsene, so werden möglicherweise nur mehr jene Idealbilder beschrieben, die bereits am Verblassen sind, während bei Jugendwertstudien der zukünftig gültige Wertekanon eher erhoben werden kann, wenn auf Verlaufrichtung und Tendenzen Wert gelegt wird« (Kromer & Zentner, 1999, S. 3).

Die für die folgenden Darstellungen ausgewählten Befunde sind der Merseburger Jugendsexualitätsstudie PARTNER 4 entnommen. Die Studie wurde als schriftliche Erhebung mittels Fragebogen von April 2012 bis Januar 2013 unter ostdeutschen Jugendlichen und jungen Erwachsenen (n=862) in Sachsen und Sachsen-Anhalt durchgeführt. Die Stichprobe setzt sich aus 15- bis 19-Jährigen zusammen, der Altersdurchschnitt beträgt 17 Jahre. Die Verteilung von Geschlecht und Bildungsniveau entspricht dem Bevölkerungsdurchschnitt und ist damit in diesen Hinsichten repräsentativ.

In der Befragung finden sich zwei Fragen zur Einstellung zum Schwangerschaftsabbruch. Zunächstwurde die Frage gestellt:»Wie stehen Sie zum Schwangerschaftsabbruch?« (Abb. 4).

Nur beinahe jede_r zehnte Jugendliche hat zu dieser Frage keine Meinung. Obwohl es sich bei der Abtreibung um ein seit Jahrzehnten diskutiertes und vielschichtiges Thema handelt, scheuen sich die Befragten nicht, hier eine klare Positionzu beziehen. Jugendliche sprechen sich mehrheitlich für die bestehende gesetzliche Regelung aus. Ein fast ebenso großer Anteil ist der Ansicht, ein Schwangerschaftsabbruch sollte in Ausnahmesituationen erlaubt sein. Wenige Jugendliche würden einem generellen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs zustimmen. Dennoch: in der Summe sprechensich 40% der Jugendlichen für die rigidesten Möglichkeitenaus, nämlich den Abbruch nur in Ausnahmesituationen oder sein grundsätzliches Verbot.

Abbildung 4: »Wie stehen Sie zum Schwangerschaftsabbruch?« (Weller, 2013)

Knapp ein Fünftel der männlichen Befragten und 13% der weiblichen Befragten sprechen sich für eine Fristenlösung ohne Pflichtberatung aus. Die Option mit dem größten Raumfür die selbstbestimmte Entscheidung der Schwangeren findet also vergleichsweise wenig Zustimmung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Das wirft Fragen danach auf, wie sie ihre Position begründen und woher sie die Informationen für ihre Position beziehen. Die Gegenüberstellung dieser Positionen mit anderen Parametern, die in der Studie erhoben wurden, zeigen allenfalls, worauf sich diese Haltung nicht gründet: Familiäre Herkunftsbedingungen, einschließlich der Religionszugehörigkeit, spielen keine entscheidende Rolle. Einzig am Bildungsstand der Befragten lassen sich massive Unterschiede in der Einstellung zum Schwangerschaftsabbruch festmachen. Insbesondere männliche Jugendliche mit einem niedrigen Bildungsniveau nehmen eine ausgesprochen wertkonservative Haltung ein (38% stimmen einem generellen Verbot zu), wohingegen unter den Schüler_innen der zehnten Klassen von Gymnasien sich kein_e Einzige_r für ein generelles Verbot ausspricht.

Die selbstbestimmte Entscheidung der Schwangeren bildet für nur einen kleineren Teil Erwachsener und Jugendlicher einen hinreichenden Legitimationsgrund für eine Abtreibung. Der Begriff der Selbstbestimmung findet jedoch auch unter Befürworter_innen eines Rechts auf Abtreibung nicht uneingeschränkt Zustimmung. Diese kritischen Haltung gegenüber dem Selbstbestimmungsbegriff  hat eine feministische Tradition, wie Inga Nüthen an den Beispielen der »Aktion 218« und der Kongresse gegen Gen- und Reproduktionstechnologien in den
1980er Jahren analysiert (vgl. Nüthen, 2010). Diese Auseinandersetzungen bildeten einen Teilaspekt in Interviews mit Aktivistinnen und Feministinnen, die ich im Rahmen meiner Masterarbeit geführt habe. Interviewt wurden acht Frauen aus zwei Generationen, die sich vor unterschiedlichen Hintergründen und aus unterschiedlichen Motiven für das Recht auf Abtreibung eingesetzt haben oder immer noch einsetzen. An ihren Aussagen lässt sich der von Inga Nüthen für die 1980er Jahre beschriebene Konflikt auch für die gegenwärtige Situation der Abtreibungsdebatte veranschaulichen.

Zur feministischen Kontroverse um Selbstbestimmung

In der fraglichen Auseinandersetzung sind Vertreter_innen der einen Seite der Ansicht, dass in jedem Fall (einschließlich im Fall der Entscheidung über Abbrüche nach pränataldiagnostischem Befund[10]) der Schwangeren das Recht auf selbstbestimmte Entscheidung über das Austragen oder Abbrechen der Schwangerschaft zukommt. Auf der anderen Seite finden sich Vertreter_innen einer Position, die mit Abtreibung im Zusammenhang mit pränataldiagnostischen Befunden die Gefahr von Selektion sehen und hinter der absoluten Forderung nach Selbstbestimmung neoliberale Konzepte von Selbstmanagement und die Gefahr einer »Reprivatisierung gesellschaftlicher Aufgaben« vermuten (vgl. Nüthen, 2010, S. 2).[11]

Kumulationspunkte für diesen Konflikt bilden der medizinisch-technische Fortschritt im Bereich pränataler Diagnostik und die nahezu flächendeckende Anwendung dieser diagnostischen Möglichkeiten. Verschiedene nicht-invasive und invasive Untersuchungsmethoden, vor allem Bildgebungsverfahren (Ultraschall und 3D-Ultraschall) haben die Wahrnehmung von Schwangerschaft erheblich verändert.Der Einfluss, den diese Sichtbarkeit des Fötus auf die Abtreibungsdebatte hat, fasste eine Interviewte pragmatisch so zusammen:

»Der moralische Aspekt kommt von einer anderen Seite in die Debatte. Eine Behinderung ist bereits beim Embryo erkennbar und damit kann dieser behinderte Embryo gezielt abgetrieben werden. Legitimiert durch das Gesetz. Hier finden Abtreibungsgegner_innen ihr Hauptargument. Wenn Feminismus sich aber nicht nur auf Frauen, sondern für Gleichberechtigung und Abbau von Benachteiligungen ganz grundsätzlich einsetzen will, widerspricht das dem gezielten Abbrechen von Schwangerschaften nach pränataldiagnostischem Befund. Hier gibt es einen Widerspruch, der die Positionierung innerhalb der Debatte schwieriger machen könnte.«

Wie sich dieser Widerspruch dann äußern kann, beschrieb eine andere Interviewte:

»Ein Embryo von drei Monaten sieht ja nicht so aus, wie die Puppen, die die selbsternannten ›Lebensschützer‹ verteilen. Das ist ja auch gelogen. Und die Bilder, die sie haben, sind auch verlogen. Sie zeigen ebenfalls Embryos zu einem viel späteren Zeitpunkt. Aber ihre Kampagnen tragen dazu bei, den Frauen ein schlechtes Gewissen zu vermitteln. Ich erlebe Menschen, die in den 1970er Jahren für die Streichung des §218 waren, und die jetzt sagen, wenn man diese Bilder sieht, müsse man doch darüber nachdenken. […] Bei pro familia ist die Forderung nach ersatzloser Streichung des §218 Beschlusslage. Ich hoffe, das bleibt dabei.«

Die qualitative und quantitative Ausdehnung vorgeburtlicher Untersuchungen wurde von den Interviewten zum Teil sehr direkt kritisiert. Dabei betonten sie,dass es ihnen nicht darum ginge, das Selbstbestimmungsrecht von Frauen grundsätzlich infrage zu stellen. Allerdings gäbe es eine enge Verknüpfung zwischen dieser»Technisierung der Schwangerschaft«(I3), die auch aus dem Profitstreben der Medizin resultiere, und staatlichen bzw. gesellschaftlichen Forderungen nach »gut funktionierenden Bürgern« (I3), die sich dann bei schwangeren Frauen oder Paaren mit dem Wunsch nach dem»perfekten Kind«(I3) verbinden. Diese Verkettung führe in der Konsequenz dazu, dass Embryonen selektiv abgetrieben würden, bei denen mithilfe der Pränataldiagnostik (PND) festgestellt wurde, dass sie mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit mit einer Behinderung zu Welt kommen. Der Konflikt zwischen Engagierten entsteht dann, weil eine Seite dennoch den ungewollt Schwangeren das Selbstbestimmungsrecht zuspricht – auch im Falle von Abtreibung nach PND. Die andere Seite vermutet hinter diesen Entscheidungen die bereits beschriebene Beeinflussung durch gesellschaftlichen Normalitätsdruck und neoliberale Verwertungsinteressen und spricht in diesem Zusammenhang von selektiven Abtreibungen und eugenischen Beweggründen.

Diese Auseinandersetzung über die Definition des Selbstbestimmungsbegriffs ist zudem mit weiteren Konflikten verbunden, die die Abgrenzung zu den Gegner_innen des Rechts auf Abtreibung durchaus erschweren.

Durch pränatale Bildgebungsverfahren würde der Fötus nicht nur sichtbar, sondern erscheine vielen als von der Schwangeren unabhängig. Das unterstütze die Argumentationslinien von Abtreibungsgegner_innen, die sich in ihren Darstellungen grundsätzlich auf den Fötus beziehen würden, nicht auf die Schwangere. Infolge dieser Fokussierung auf den Fötus wird in der Debatte die Position geschwächt, die die Selbstbestimmung für die ungewollt Schwangere fordert. In den Interviews wird ebendies als schleichende, aber zunehmende Tendenz beschrieben: »Die gesamtgesellschaftliche Debatte zur Abtreibung in Deutschland wird, wenn sie überhaupt geführt wird, auf den Bereich der Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik reduziert.«

Gleichzeitig habe diese Befassung mit dem Fötus als schützenswertes Gut in der Wahrnehmung der Interviewten eine hohe Attraktivität für gesellschaftlich und politisch engagierte und vor allem auch junge Menschen. Eine steigende Zahl junger Menschen, die sich als emanzipiert und humanistisch verstehen und gleichzeitig am Gemeinwohl und am Schutz Schwächerer interessiert sind, richteten ihr Engagement auf den Schutz des Fötus als das schwächere, aber im Verhältnis zur Schwangeren gleichberechtigte Subjekt. Auch in der linken Szene beobachte sie diese Tendenzen. Die gingen damit einher, die ungewollt Schwangere zu einer Art Täter_in in einem ungleichen Kampf zu machen. Es ist augenfällig, dass sich Befürworter_innen eines Rechts auf Abtreibung auf diese Weise gefährlich nah an die Argumentationen von vehementen Gegner_innen eines Rechts auf Abtreibung begeben, ja, dass teilweise sogar Überschneidungen entstehen. Solchen Überschneidungen versuchen Interviewte durch Formulierungen wie »bei denen ist es dann so übertrieben« zu begegnen. Auf die Frage, wie die Abgrenzung gelinge, gibt eine der Interviewten zur Antwort, dass das »unterschiedlich gut« (I5) gelinge und bisweilen »argumentativ […] schwierig« (I5) sei. Sie machte aber auch deutlich, dass die Grundposition die Abschaffung des §218 betreffe und an dieser entscheidenden Stelle die zentrale Abgrenzung zu den Abtreibungsgegner_innen klar und nicht verhandelbar sei.

Wenn es um die Positionierung für ein Recht auf Selbstbestimmung im Zusammenhang mit Abtreibung geht, können aus den Interviewaussagen zwei Aspekte entnommen werden:

  • Unter den Befürworter_innen eines Rechts auf Abtreibung gibt es einen seit den 1980er Jahren schwelenden, ungeklärten Konflikt um die Verwendung des Selbstbestimmungsbegriffs. Kritiker_innen von »Selbstbestimmung« begründen ihre Position damit, dass eine wirklich selbstbestimmte Entscheidung im Fall von Befunden nach Pränataldiagnostik nicht möglich ist. Neoliberale Verwertungsinteressen und Anforderungen an Selbstmanagement und -optimierung würden diese Entscheidungenmassiv beeinflussen.
  • Diese Position, vorgetragen aus den Reihen der Befürworter_innen eines grundsätzlichen Rechts auf Abtreibung, überschneidet sich mit Positionen von Gegner_innen eines Rechts auf Abtreibung.

So wird die Positionierung für ein Recht auf Abtreibung für ungewollt Schwangere aus zwei Richtungen von den Inhaber_innen dieser Position selbst geschwächt. Durch den internen Konflikt werden Kräfte gebunden und Spaltungen vorangetrieben; Interviewte berichteten, dass es Interessengruppen gibt, die die Zusammenarbeit mit anderen Interessengruppen der grundsätzlich gleichen Position, verweigern – aufgrund dieser Auseinandersetzung. Durch die Überschneidung mit den Positionen der Abtreibungsgegner_innen ist vor allem nach außen eine klare, eigene Positionierung, die schließlich die Voraussetzung für Befürwortung oder Ablehnung ist, nicht möglich.

Ein akademisch-aktivistisches Resümee

Historisch marginalisiert, gesellschaftlich nicht anerkannt und unter Aktivist_innen umstritten: der Begriff der Selbstbestimmung bildet eine fragile Basis für die Forderung nach einem Recht auf Abtreibung. Gleichzeitig kann eine feministische Perspektive keine andere als die der ungewollt Schwangeren sein. Auf emanzipatorisch-feministischer Seite muss zunächst dringend eine Reflexion des Selbstbestimmungsbegriffs und seiner Verwendung für die eigene Positionierung stattfinden, die in eine maximal geschlossene Positionierung münden sollte. Nur so kann den wachsenden konservativen Bewegungen, die eine immer größer werdende Anzahl von Bürger_innen in ein neu-rechtes politisches Spektrum integrieren, angemessen und konsequent begegnet werden. Nur ausgehend von einer reflektierten Verwendung des Selbstbestimmungsbegriffs kann die emanzipatorisch-feministische gegenüber einer neokonservativen Aneignung des Begriffs gelingen.

Fußnoten

1 Selbstbestimmung im Zusammenhang mit einer Abtreibung umfasst neben der generellen Entscheidungsmacht für oder gegen das Austragen einer ungewollten Schwangerschaft auch die Wahl des Zeitpunkts, des Ortes, der Methode und der Ärztin oder des Arztes. Im Beitrag soll es jedoch nur um die generelle Dimension gehen.

2 Der Beitrag basiert auf der 2013 am Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur/ Studiengang Angewandte Sexualwissenschaft eingereichten Masterthesis »Da stimmt was nicht. Entwicklungslinien der Abtreibungsdebatte aus feministischer Perspektive«. Die Arbeit wurde in überarbeiteter Form im Unrast-Verlag veröffentlicht (Krolzik-Matthei, 2015).

3 Länderspezifische Differenzierungen werden im Rahmen dieses Beitrages nicht untersucht.

4 Im Beitrag wird von »ungewollten Schwangerschaften« gesprochen, die einer Abtreibung voraus gehen. Auf die vollständigere Formulierung »ungeplant und ungewollt« wird zugunsten der Lesbarkeit verzichtet. Nicht jede ungeplante, ungewollte Schwangerschaft endet mit einer Abtreibung. Zu empirischen Daten und einer ausführlichen begrifflichen Differenzierung siehe Helfferich, 2014.

5 Familienoberhaupt, »pater familias« konnte Vater, Bruder oder Ehemann der Frau sein (vgl. Voß, 2010, S. 43)

6 Boltanski (2007, S. 137) setzt die Frage nach geschlechtsspezifischem Einfluss auf das Austragen oder Abbrechen einer Schwangerschaft unter der Überschrift der »familienweltlichen Übereinkunft mit der Verwandtschaft«. Seiner Ansicht nach lässt sich dies für Westeuropa »besonders vom 17. Jahrhundert an in stilisierter Form darstellen« (ebd.).

7 Luc Boltanski (2007) beruft sich hier auf Pierre Bourdieu und unterscheidet die gesellschaftlichen Bereiche des Offiziellen, das einen öffentlichen, feierlichen, kollektiven Charakter hat und des Offiziösen, das einen schändlichen, illegalen Charakter hat. Männern kommt die Macht im Offiziellen zu, Frauen die Macht im Offiziösen.

8 Beseelung meint hier: die Ausstattung mit einer Vernunft-/Menschenseele; auch davor sind Föten bereits Träger einer Seele (vgl. Jerourschek, 2002, S. 43ff ).

9 §219 StGB: »Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. […] Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat […]« (Hervorhebung durch die Verf.).

10 Hierbei handelt es sich in der Regel um Spätabbrüche, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche (SSW) auf Grundlage der medizinischen Indikation durchgeführt werden. Die Zahl dieser Fälle ist gering, laut offizieller Statistik handelte es sich 2012 um 3326 Fälle bzw. 3,1% aller durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche. Allerdings beinhalten diese 3,1% alle Abbrüche nach medizinischer Indikation, also auch die vor der zwölften SSW durchgeführten. Der Anteil nach der zwölften SSWdurchgeführter Abbrüche betrug 2,6%. Nach der 22. SSW wurden lediglich 0,4% aller Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt (vgl. Statistisches Bundesamt, 2013).

11 In einem Positionspapier der Gruppe Kritische Feminist_innen (2012) heißt es, der Begriff werde heute »häufig in einer individualistischen Engführung benutzt«, »die Frage nach der sozialen Bedingtheit« werde nicht gestellt und der so verwendete Begriff sei abgekoppelt von einer Kritik sozialer Verhältnisse, sei »unpolitisch, eurozentrisch, ahistorisch und bietet mannigfache Anschlusspunkte für neoliberale Diskurse« (vgl. ebd.).

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Literatur

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